Wann Schlichtung ?

 

 

Sie sind mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin übereingekommen, dass Sie sich trennen und die damit verbundenen Folgen einvernehmlich und fair regeln wollen, können aber über die Einzelheiten ohne professionelle Hilfe keine Einigung finden?

Sie wollen eine Unterhaltsfrage fair und dauerhaft lösen; eine Einigung scheitert bisher aber an den unterschiedlichen Vorstellungen und den Unsicherheiten über den richtigen Weg?

Sie sind bereits Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens über Unterhalts- oder Vermögensfragen, aber das Verfahren steckt in einer Sackgasse und droht, sich lange hinzuziehen?

Sie sind mit einem Geschäftspartner über eine Forderung uneins, wollen aber die Geschäftsbeziehung beibehalten und suchen nach einer raschen, objektiven Lösung?

Sie sind in eine Streitigkeit wegen Grundstücksimmissionen, eine Nachbarschaftsstreitigkeit oder eine Streitigkeit über Ehrverletzungen verwickelt und entschlossen, Klage bei Gericht einzureichen, aber das Gesetz verlangt von Ihnen, dass Sie zuvor einen Einigungsversuch vor einer Gütestelle unternehmen?

 

In all diesen Fällen kann eine außergerichtliche Schlichtung für Sie die richtige Lösung sein.

Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich unter Mithilfe des Schlichters freiwillig und eigenverantwortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder weiterzuführen. Der Versuch einer gütlichen Einigung kann mehr Raum für kreative, dauerhafte und zukunftsorientierte Lösungen schaffen als eine gerichtliche Entscheidung und kann Prozesskosten ersparen.

 

Vor der Klageerhebung in Nachbarschaftsstreitigkeiten und Streitigkeiten wegen Grundstücksimmissionen oder Ehrverletzungen ist ein Schlichtungsversuch obligatorisch,

 

in allen anderen Fällen ist eine Schlichtung freiwillig ("fakultativ").

 

Näheres zum Schlichtungsverfahren mögen Sie der aus der Anlage ersichtlichen Schlichtungsordnung entnehmen.

 

 

Schlichter

 

 

Ich bin vom Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz als „Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO“ anerkannt und bringe meine berufliche Erfahrung darin ein, für die geschilderten und ähnliche Situationen ein Schlichtungsverfahren bereitzustellen. Ich war rund 38 Jahre als Richter tätig, ganz überwiegend in Zivilsachen und Familiensachen. Seit 1995 arbeitete ich am Oberlandesgericht Frankfurt am Main etwa zu gleichen Zeitanteilen in Zivil- und Familiensenaten; von 2008 bis Ende 2013 war ich Vorsitzender eines Familiensenats. In meiner gesamten beruflichen Praxis legte ich besonderen Wert darauf, dem u.a. in § 278 Abs. 1 ZPO niedergelegten Auftrag des Gesetzgebers gerecht zu werden, „in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht“ zu sein.

 

 

Kontakt

 

 

Zur Kontaktaufnahme stehe ich unter der nachfolgenden Telephon- bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung. Gerne können Sie für eine schriftliche Nachricht auch das unten stehende Kontaktformular benutzen.

Zur Einleitung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens sollten Sie, zur Einleitung eines fakultativen Schlichtungsverfahrens können Sie sich des Antragsformulars bedienen, das unten zum Download als pdf- und docx-Datei bereitsteht.

Die fakultative (freiwillige) Schlichtung hat nur Sinn, wenn alle Beteiligten mit der Durchführung des Schlichtungsversuchs und der Person des Schlichters einverstanden sind.

 

 

Eckhard Grabowski

 

 

Telephon: 06131-73072

Fax:          06131-73303

E-Mail:      schlichter@grabowski-mainz.de

 

 

Ich freue mich über Ihre Nachricht.